Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die „Allgemeinen Bestimmungen“ gelten für alle Bestandteile dieses Vertrages zwischen dem Auftraggeber und SKIDATA, aber auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte, ausgenommen, es wurde in den vorangehenden Bestimmungen der einzelnen Teilverträgen zu einzelnen Punkten schriftlich etwas anderes bestimmt; solche Sonderbestimmungen gehen diesen „Allgemeinen Bestimmungen“ vor.
1.2. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers kommen einvernehmlich nicht zur Anwendung.
1.3. Nebenabreden, Erweiterungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform (Unterschriftlichkeit). Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, jedenfalls verlieren sie ab dem Zeitpunkt der Geltung dieses Vertrages ihre Wirksamkeit.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1. SKIDATA Angebote sind – sofern nicht anders angegeben – freibleibende und unverbindliche Einladungen zur Bestellung durch den Auftraggeber. Änderungen aller Art, insbesondere Preisänderungen, technische Änderungen, Konstruktionsänderungen, Irrtümer und Druckfehler bleiben daher vorbehalten. Die jeweils gültigen SKIDATA Prospekte und sonstigen Werbemittel sind nur allgemeine und unverbindliche Beschreibungen und werden nicht Vertragsinhalt. Für den tatsächlichen Umfang der Lieferung/Leistung und etwaige abweichende Bedingungen ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung durch SKIDATA maßgebend. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, kommt der Auftrag auf der Grundlage der Auftragsbestätigung zustande, sofern der Auftraggeber nicht binnen 8 (acht) Tagen ab Zugang schriftlich widerspricht.
2.2. Die Annahme seitens SKIDATA erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Erbringung der Lieferung oder Leistung.
2.3. Allenfalls für den Abschluss des Vertrages oder die Ausführung der Leistungen erforderliche Genehmigungen von Behörden oder Dritten sind vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung vom Auftraggeber zu erwirken. Der Auftraggeber verpflichtet sich, SKIDATA von solchen Genehmigungserfordernissen unverzüglich zu informieren und schad- und klaglos zu halten. SKIDATA ist nicht verpflichtet, mit der Erbringung von Leistungen zu beginnen, bevor die erforderlichen Genehmigungen rechtskräftig erteilt wurden.

3. Leistung und Leistungszeit

3.1. Liefer- oder Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag vereinbart wurden. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Verspätete Lieferungen sind, außer bei schriftlicher Vereinbarung von Fixgeschäften, zu übernehmen.
3.2. Die Durchführung der vereinbarten Leistungen erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, in einer von SKIDATA gewählten branchenüblichen Weise innerhalb der normalen Arbeitszeit von SKIDATA. Erfolgt eine Leistungserbringung außerhalb dieser Zeiten, so werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. SKIDATA obliegt die Auswahl jener Personen, die die Leistung erbringen, wobei hierzu auch Dritte herangezogen werden dürfen.
3.3. Die Lieferung erfolgt bei Versendung auf Kosten und Risiko des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Gefahr geht ausnahmslos mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Beförderer auf den Auftraggeber über. Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Sendung von SKIDATA gegen Bruch, Transport, Feuerschäden und Untergang versichert. Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Hat SKIDATA ausnahmsweise einer Warenrücksendung zugestimmt, erfolgt eine Gutschrift nur unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr und allfälliger frustrierter Aufwendungen.
3.4. Liefer- und Leistungspflichten sowie Liefer- und Leistungsfristen ruhen, solange der Auftraggeber mit Zahlungen in Rückstand ist oder eine zur Erfüllung des Auftrages notwendige Handlung nicht vornimmt.
3.5. SKIDATA ist berechtigt, entwicklungs- oder produktionsbedingte Teil- oder Vorlieferungen bzw. Teil- oder Vorleistungen durchzuführen und gesondert zu verrechnen.
3.6. Der Auftraggeber kann unter Ausschluss weiterer Ansprüche bei einem von SKIDATA grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldeten Lieferverzug eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung in der Höhe von 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% vom Wert der verspäteten Lieferung verlangen. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, höhere Gewalt oder die Störung von Netzwerken (einschließlich dem Internet) zurückzuführen, wird die Frist angemessen verlängert. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei SKIDATA selbst oder einem Lieferanten oder Subunternehmer von SKIDATA eintreten.
3.7. Bei Annahmeverzug wird der Auftraggeber, unbeschadet weiterer Ansprüche von SKIDATA, lager-zinspflichtig. Für den Fall der Annahmeverweigerung ist SKIDATA auch berechtigt, eine allfällig vereinbarte Anzahlung, mindestens aber 15% des Kaufpreises als Vertragsstrafe zu fordern bzw. einzubehalten. Dieser Betrag gilt auch als Mindestschaden wegen Nichterfüllung.
3.8. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Lieferung/Leistung gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Hardware, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand sowie mit den von SKIDATA zu erbringenden Lieferungen/Leistungen kompatibel sind. SKIDATA ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen. Allfällige, für die Verwendung und den Betrieb einer Anlage oder von Geräten erforderlichen Genehmigungen, sind vom Auftraggeber auf sein Risiko und seine Kosten zu erwirken.

4. Entgelt

4.1. Die Preise verstehen sich in EURO exklusive gesetzlicher Steuern und gelten ab Lager SKIDATA, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
4.2. Sofern nicht anders angegeben, sind Preise und Konditionen freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich.
4.3. Bei dauernder Geschäftsverbindung gelten später erteilte Aufträge zu den jeweils zum Bestellungszeitpunkt aktuellen Preisen. Wesentliche Änderungen der Kalkulationsgrundlage oder der Kosten nach Auftragserteilung, insbesondere bei Lohn, Energie, Material, Wechselkursen usw. berechtigen SKIDATA zur Anpassung der Preise.
4.4. Zahlungsverzug jeder Art und die Eröffnung von Insolvenzverfahren oder deren Nichteröffnung mangels Vermögen führen zum Verlust aller eingeräumten Rabatte und Nachlässe. Fixpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
4.5. Bei Reparaturaufträgen werden die von SKIDATA als notwendig und zweckmäßig beurteilten Leistungen erbracht und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Rückfragen beim Auftraggeber vor Durchführung der Reparatur sind, außer bei anderer Vereinbarung, nicht erforderlich. Der Aufwand für Begutachtungs- und Reparaturangebotskosten ist vom Auftraggeber jedenfalls zu tragen.
4.6. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt, so kann SKIDATA jenes Entgelt geltend machen, das der SKIDATA Preisliste oder den üblichen SKIDATA Preisen entspricht.
4.7. Das Entgelt bei periodisch verrechenbaren Leistungen ist wertgesichert nach dem harmonisierten Verbraucherpreisindex der EU, wobei der Monat, in dem der jeweilige Vertrag abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient.

5. Zahlung

5.1. SKIDATA ist berechtigt, 1/3 der Gesamtforderung nach Absendung der Auftragsbestätigung, 1/3 nach Ablauf der Hälfte der vorgesehenen oder vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfrist und den aushaftenden Restbetrag mit Erbringung der Lieferung/Leistung in Rechnung zu stellen. Im Fall eines wiederkehrenden Entgelts wird SKIDATA Rechnungen entsprechend den dazu geltenden Entgeltbestimmungen stellen.
5.2. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart sind sämtliche Zahlungen sofort mit Erhalt der Rechnung fällig. Zahlungen sind ohne jeden Abzug, kosten- und spesenfrei Zahlstelle SKIDATA in der vereinbarten Währung zu leisten. Wurde keine Währung vereinbart, so sind Zahlungen in EURO () zu leisten. Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt vereinbart werden, ist dieses monatlich am Beginn eines Monats im Voraus fällig. Beginnt oder endet der Vertrag während eines Monats, so steht dieses Entgelt anteilig zu. Die allfällige Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit. Der Aufraggeber ist nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung berechtigt. Eine Zahlung gilt als geleistet, sobald der Betrag auf dem Konto von SKIDATA gutgebucht ist und SKIDATA darüber frei verfügen kann.
5.3. Bei Zahlungsverzug ist SKIDATA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat zu berechnen. Weiters trägt der Auftraggeber diesfalls auch alle Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungseintreibung wie z.B. erforderliche Mahn-/Inkasso- und Rechtsanwaltskosten. Zahlungen werden im Verzugsfall ungeachtet einer anderen Widmung zuerst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital verrechnet.
5.4. Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als zwei Wochen in Verzug, so ist SKIDATA unbeschadet sonstiger Ansprüche für die Dauer der Verzögerung von allen weiteren Leistungs- und Liefer-, aber auch Gewährleistungsverpflichtungen und sämtlichen sonstigen Verpflichtungen befreit und berechtigt, sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte und noch nicht vollständig bezahlte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Wandlung durch SKIDATA liegt aufgrund dieser Handlungen nur vor, wenn dies ausdrücklich erklärt wurde.

6. Software

6.1. Gehört zum Liefer-/Leistungsumfang auch SKIDATA Software einschließlich Hosted Services, so darf diese ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Lieferung/Leistung verwendet und nur auf Systemen genutzt werden, die den Systemvoraussetzungen entsprechen, die sich aus der jeweiligen Beschreibung der Software ergeben. Diese Systemvoraussetzungen sind vom Auftraggeber auf seine Kosten und sein Risiko herzustellen.
6.2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SKIDATA ist der Auftraggeber – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche, beispielsweise Gewährleistungs oder Schadenersatzansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den ausdrücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbesondere für den Source-Code.
6.3. Keinesfalls erhält der Auftraggeber einen Anspruch auf Veränderung oder Herausgabe des Source Codes.
6.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, lizenzierte Programme und zugehörige Dokumentationen nicht zu verändern, zu kopieren, auch nicht zu decodieren, zu dekompilieren oder auf andere Rechner zu transferieren.
6.5. Sämtliche Software Updates, Patches oder Bugfixes sowie Upgrades unterliegen in jeder Hinsicht den Nutzungsbestimmungen nach den jeweiligen SKIDATA Software- und/oder Service-Bestimmungen. Eine wesentliche Verletzung der Software- und/oder Service-Bestimmungen berechtigt SKIDATA, die Nutzung der Software zu untersagen.

7. Gewährleistung

7.1. SKIDATA leistet für die vertragsgemäße Ausführung der Lieferung/Leistung und für die Sach- und Rechtsmängelfreiheit der Lieferung/Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe Gewähr.
7.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe.
7.3. Bewegliche Sachen behalten auch bei Verbindung mit unbeweglichen Sachen ihre bewegliche Eigenschaft, wenn ihre Trennung ungeachtet allfälliger Verbindungsstücke ohne Substanzbeschädigung möglich ist.
7.4. Mängel der Lieferungen und Leistungen und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind bei sonstigem Verlust aller daraus resultierenden Ansprüche, unverzüglich und schriftlich unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung zu rügen. Dieselbe Rügepflicht gilt auch für versteckte Mängel, wobei die Rügepflicht mit Entdeckung des Mangels ausgelöst wird.
7.5. SKIDATA ist berechtigt, jede von ihr für notwendig erachtete Untersuchung durchzuführen. Bei der Durchführung der Untersuchung und von Gewährleistungsarbeiten beim Auftraggeber werden SKIDATA vom Auftraggeber die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel unentgeltlich beigestellt. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass SKIDATA keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
7.6. SKIDATA leistet in angemessener Frist unter Ausschluss weitergehender oder anderer Ansprüche nach eigener Wahl Gewähr ausschließlich durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung der mangelhaften Lieferung/Leistung oder durch Preisminderung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die mangelhafte Sache auf eigene Kosten an SKIDATA zu senden. Ein Anspruch auf Neu-/Ersatzlieferung entsteht erst nach Rücksendung der mangelhaften Lieferung an SKIDATA. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von SKIDATA über. Ist der Transport der mangelhaften Sache zu SKIDATA nicht möglich, erfolgt die Verbesserung gegen Ersatz der dadurch entstehenden
Mehrkosten.
7.7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die nicht durch SKIDATA zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere für Mängel aus Materialien oder Vorleistungen, die vom Auftraggeber beigestellt werden. SKIDATA übernimmt keine Gewährleistung für nicht von SKIDATA hergestellte Hardware und Software. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind.
7.8. Die Gewährleistung erlischt, wenn
a) der Auftraggeber oder Dritte ohne schriftliche Einwilligung von SKIDATA an den gelieferten Gegenständen Reparaturen, Änderungen oder Instandsetzungen oder sonstige Veränderungen vornehmen;
b) notwendige Wartungsarbeiten nicht rechtzeitig durchgeführt werden;
c) der Auftraggeber mit seinen Leistungen, insbesondere der Zahlung, in Verzug ist;
d) der Auftraggeber Bestimmungen betreffend den Nutzungsumfang missachtet, wie beispielsweise enthalten in den Bestimmungen Software.

7.9. Die Gewährleistung ist weiters ausgeschlossen bei Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf technisch nicht einwandfrei funktionierende Anlagen, wie etwa Netzwerke, Zuleitungen, Verkabelungen, auf Drittsoftware, auf Internetstörungen, auf Softwareviren, auf chemische Einflüsse, auf höhere Gewalt oder Handlungen des Auftraggebers oder dessen Mitarbeiter oder auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind.
7.10. Darüber hinaus ist die Gewährleistung jedenfalls für solche Mängel ausgeschlossen, die auf Veränderungen an der von SKIDATA gelieferten Hardware oder Software oder damit in Verbindung stehender Hard- oder Software ohne ausdrückliche Zustimmung SKIDATAs durchgeführt werden. Als solche Änderungen sind beispielsweise, aber nicht ausschließlich zu verstehen: Der Anschluss, die Verwendung oder die Installation von nicht von SKIDATA zertifizierten Komponenten, wie etwa nicht zertifizierte Hardware oder Consumable Products, die Installation von verfügbaren
Updates für Drittsoftware, der Anschluss von Hardware dritter Hersteller, die Installation dazugehöriger Treiber oder auch die Installation von anderen Programmen Dritter.
7.11. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, dessen Vorliegen im Zeitpunkt der Übergaber, den Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels und die rechtzeitige Erfüllung der Mängelrüge. Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit ist ausgeschlossen.

8. Haftung

8.1. SKIDATA haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte, unmittelbare Schäden und nur für Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden von SKIDATA ist durch den Auftraggeber nachzuweisen. Eine allfällige Haftung von SKIDATA ist jedenfalls betragsmäßig mit der Höhe des vereinbarten Entgeltes beschränkt. Ist Grundlage der Haftung ein Dauerschuldverhältnis, so ist eine allfällige Haftung jedenfalls betragsmäßig mit der Höhe des dafür zu entrichtenden Entgeltes, maximal jedoch mit dem Entgelt, das für ein Jahr zu entrichten ist, begrenzt.
8.2. Der Auftraggeber hat SKIDATA über entdeckte Schäden bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche unverzüglich schriftlich zu informieren. Schadenersatzansprüche sind jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
8.3. Ausgeschlossen ist eine Haftung für Folge- oder Vermögensschäden, entgangenen Gewinn oder für Ansprüche aus Datenverlust, Beratungsschäden, Mitwirkung an der Einsatzvorbereitung oder Softwaremängeln. SKIDATA haftet bei Verlust oder Beschädigung von Datenträgermaterial nicht für Wiederbeschaffung oder Ersatz verlorener Daten. SKIDATA haftet nicht für Versäumnisse und Verstöße des Auftraggebers aus Nichtbeachtung behördlicher Zulassungsbedingungen, Verstoß gegen fremde Lizenzrechte oder Nichteinhaltung von Bedingungen für die Montage,
Inbetriebnahme oder Benutzung.
8.4. SKIDATA haftet keinesfalls für Schäden, die sich aus nicht ordnungsgemäßer und regelmäßiger Durchführung einer Datensicherung ergeben.
8.5. SKIDATA haftet weiters nicht für Schäden, die auf Veränderungen an der von SKIDATA gelieferten Hardware oder Software oder damit in Verbindung stehender Hard- oder Software ohne ausdrückliche Zustimmung SKIDATAs durchgeführt werden. Als solche Änderungen sind beispielsweise, aber nicht ausschließlich zu verstehen: Der Anschluss, die Verwendung oder die Installation von nicht von SKIDATA zertifizierten Komponenten, wie etwa nicht zertifizierte Hardware oder Consumable Products, die Installation von verfügbaren Updates für Drittsoftware, der Anschluss von Hardware dritter Hersteller, die Installation dazugehöriger Treiber oder auch die Installation von anderen Programmen Dritter.
8.6. Ebenso haftet SKIDATA nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind, die gegen strafrechtlich Normen verstoßen oder aus sonstigem Grund illegal sind, wie beispielsweise Piraterie, Kopieren, Reproduzieren, Verändern oder sonstiges Manipulieren von Hardware, Software oder sonstigen Produkten von SKIDATA oder von Produkten, die mit SKIDATA Produkten in Verbindung stehen.
8.7. Wird SKIDATA aufgrund missbräuchlicher Verwendung der Leistungen durch den Auftraggeber von Dritten in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, so hat der Auftraggeber SKIDATA davon unverzüglich zu informieren und alles zu unternehmen, um diesen Anspruch abzuwehren. Der Auftraggeber verpflichtet sich überdies, SKIDATA jeden Schaden, der aus der Geltendmachung solcher Ansprüche resultiert, zu ersetzen.

9. Eigentumsvorbehalt, Rückbehaltungsrecht, Versicherung

9.1. SKIDATA behält sich das Eigentum an allen Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen, inkl. allfälliger Zinsen und Kosten, vor. Bei Finanzierung im Wechsel-/Scheckverfahren bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur endgültigen Einlösung bestehen. Im Fall einer Verbindung der Waren mit unbeweglichen Sachen geht nur das entsprechende Verbindungsstück (wie z.B. Bodenplatten) in das Eigentum des Auftraggebers über, die restliche Ware bleibt beweglich. Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung aller Lieferungen und Leistungen nur im Einvernehmen mit SKIDATA zur Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung oder Vereinigung mit anderen Sachen berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung werden die Forderungen gegenüber Dritten in Höhe des Fakturenwertes von SKIDATA bereits jetzt an SKIDATA abgetreten und SKIDATA nimmt diese Abtretung ausdrücklich an. Der Auftraggeber hat bei allen Verfügungen Dritter das vorbehaltene Eigentumsrecht offen zu legen und SKIDATA unverzüglich zu informieren. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
9.2. SKIDATA steht zur Sicherung aller ihrer Forderungen gegenüber dem Auftraggeber das Recht zu, Lieferungen und Leistungen bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen auch aus anderen Rechtsgeschäften zurückzubehalten, wie beispielsweise die Lieferung von Hardwarekomponenten oder Consumable Products, die Erbringung von Consulting-Leistungen oder die Ausführung von Wartungsarbeiten.
9.3. Soweit Lieferungen oder Leistungen Gegenstand eines Dauerschuldverhältnisses sind oder soweit zwischen Lieferung oder Leistung und vereinbarter vollständiger Bezahlung ein Zeitraum von mehr als 2 (zwei) Monaten liegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Lieferung/Leistung entsprechend ihrem Wert ausreichend zu versichern.

10. Datenschutz

10.1. SKIDATA ist berechtigt personenbezogene Daten des Auftraggebers zu erheben, zu verarbeiten, weiterzuleiten und zu nutzen, soweit dies für die Vertragsbegründung und -abwicklung sowie zu Abrechnungszwecken und Kundenbetreuung erforderlich ist. SKIDATA ist auch berechtigt, diese Daten an verbundene Unternehmen oder Dritte, die mit der Be- und Verarbeitung von Daten von SKIDATA beauftragt werden, weiterzuleiten, soweit dies zur Leistungserbringung durch SKIDATA erforderlich ist.
10.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Verwendung der Lieferung oder Leistung von SKIDATA sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Für allfällige Meldungen an Behörden (z.B. Datenschutzkommission) ist ausschließlich der Auftraggeber zuständig.
10.3. Diese Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen SKIDATA und dem Auftraggeber bis 5 (fünf) Jahre nach Beendigung aufrecht, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen eine unbefristete oder jedenfalls längere Verpflichtung erfordern.
10.4. Eine allenfalls zwischen SKIDATA und dem Auftraggeber bestehende Geheimhaltungsvereinbarung bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht, Geheimhaltung

11.1. SKIDATA ist Inhaberin von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten und/oder Know-how bezüglich allfälliger Vertragsgegenstände. Alle Informationen, die der Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand oder Entwicklungsarbeiten erhält, sind vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Fertigungsunterlagen, Spezifikationen, Muster, Modelle, Zeichnungen, Klischees, Fotos und sonstige Behelfe bleiben das materielle und geistige Eigentum von SKIDATA. Alle vertraulichen Informationen dürfen ausschließlich nur zur Ausführung des vereinbarten Auftrages verwendet und betriebsfremden dritten Personen weder zugänglich gemacht noch überlassen werden.
11.2. Alle aus dem Patent-, Marken-, Musterschutz-, Urheber- oder sonstigem Immaterialgüterrecht abgeleiteten Rechte an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen stehen SKIDATA oder deren Lizenzgeber zu, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
11.3. Der Auftraggeber erhält vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen lediglich das ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Ort im Rahmen des vereinbarten Zweckes im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu benutzen. Der Auftraggeber erwirbt keine Rechte über die im jeweiligen Vertrag mit SKIDATA festgelegte Nutzung hinaus.
11.4. Alle anderen Rechte bleiben SKIDATA bzw dessen Lizenzgebern vorbehalten. Eine über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Handlung des Auftraggebers, beispielsweise eine Vervielfältigung oder Abänderung, erfordert das vorherige schriftliche Einverständnis von SKIDATA und allfälliger weiterer berechtigter Lizenzgeber.
11.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Leistungsgegenstand vertragsgemäß zu gebrauchen und SKIDATA diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

12. Rücktritt vom Vertrag

12.1. SKIDATA und der Auftraggeber sind ungeachtet sonstiger Kündigungsrechte berechtigt, ohne Setzung einer Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Vermögen abgewiesen wird;
12.2. Beide Parteien sind berechtigt, den vorliegenden Vertrag aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung des anderen Vertragspartners mit sofortiger Wirkung mittels schriftlicher (i.e. auch Telefax oder E-Mail) Erklärung aufzulösen, sofern vor Erklärung der Auflösung der Vertragspartner schriftlich zur Behebung der genau zu bezeichnenden Vertragsverletzung aufgefordert und anschließend eine Frist von 30 (dreißig) Tagen zur Behebung der bezeichneten Vertragsverletzung gewährt wurde. Als solche wesentliche Vertragsverletzung gilt auf der Seite SKIDATAs beispielsweise, wenn eine Lieferung oder Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, oder der Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber SKIDATA nicht einhält, auf der Seite des Auftraggebers beispielsweise, wenn SKIDATA die Verpflichtung zur fristgerechten Lieferung wesentlich verletzt.
12.3. SKIDATA ist weiters berechtigt, den vorliegenden Vertrag im Fall einer wesentlichen Änderung der Beteiligungsund/ oder Kontrollverhältnisse des Auftragsgebers innerhalb von 3 (drei) Monaten ab Kenntnis einer solchen Änderung unter Einhaltung einer Frist von 3 (drei) Monaten zu kündigen. Als eine wesentliche Änderung gilt jedenfalls der Übergang von mindestens 50% des Eigentums, der Gesellschafts- oder Aktienanteile, oder der Stimmrechte auf einen oder mehrere neue oder bestehende Eigentümer oder Berechtigte. Eine gänzliche oder teilweise Übertragung des Vertrages an dritte bedarf jedenfalls der Zustimmung von SKIDATA.
12.4. Wird der Vertrag berechtigt von SKIDATA gekündigt, so hat der Auftraggeber SKIDATA sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Vorbehaltlich sonstiger Ansprüche kann SKIDATA bereits erbrachte Leistungen (Teilleistungen), die nicht rückabwickelbar sind, in Rechnung stellen.

13. Eingriffe Dritter

13.1. Eingriffe Dritter in die durch den Auftraggeber von SKIDATA erworbene Hardware und/oder Software sind keinesfalls gestattet, es sei denn, ein konkreter Eingriff wurde schriftlich von SKIDATA genehmigt.
13.2. Ungeachtet aller übrigen Bestimmungen ist SKIDATA jedenfalls berechtigt, sämtliche Dauerschuldverhältnisse, die durch den Eingriff berührt werden, ohne Setzung einer weiteren Frist aufzulösen. Bereits fällige Entgelte im Rahmen dieser Dauerschuldverhältnisse sind vom Auftraggeber zu begleichen, bereits bezahlte Entgelte können nicht zurückgefordert werden.
13.3. Ungeachtet ihres Rechts zur Auflösung der Verträge, ist SKIDATA alternativ berechtigt, diese aufrechtzuerhalten und jene Arbeiten vorzunehmen, die zur Rückversetzung in den ursprünglichen Zustand und zur Beseitigung aller durch den Eingriff entstandenen Folgen erforderlich sind. Die daraus entstehenden Kosten, beispielsweise Materialund Reisekosten, sowie Arbeitszeit werden dem Auftraggeber in tatsächlichem Ausmaß in Rechnung gestellt. Reisezeiten gelten als Arbeitszeit.
13.4. Unbefugte Eingriffe Dritter in die von SKIDATA bereitgestellte Hardware und/oder Software führen jedenfalls zum Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüche im Bezug auf sämtliche direkt oder indirekt betroffenen Komponenten.
13.5. SKIDATA haftet keinesfalls für Schäden, die aus dem unbefugten Eingriff Dritter in die von SKIDATA bereitgestellte Hard- und/oder Software resultieren.

14. Export

Export von SKIDATA Produkten durch den Auftraggeber ist nur unter Beachtung der einschlägigen Exportbestimmungen zulässig.

15. Abtretung

SKIDATA ist berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers abzutreten.

16. Zustimmung zu Marketing- und Werbemaßnahmen

16.1. Der Auftraggeber stimmt zu, dass SKIDATA im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit zu Zwecken der Werbung, des Marketings und des Wettbewerbs den Auftraggeber unter Angabe von Name und Adresse sowie allgemeiner Eckpunkte der gemeinsamen Projekte als Referenz nennt. Hierzu stellt der Auftraggeber SKIDATA unter Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte (beispielsweise dieses abzudrucken oder auf Internetseiten zu verwenden) ein Logo seines Unternehmens im erforderlichen graphischen Format und Dateiformat zur Verfügung.
16.2. Der Auftraggeber ermöglicht SKIDATA weiters, Fotografien der Außenanlage des Auftraggebers sowie der von SKIDATA bereitgestellten Produkte in ihrer Einsatzumgebung anzufertigen, und für die genannten Werbe-, Wettbewerbs- und Marketingzwecke zu verwenden, und räumt SKIDATA sämtliche hierzu allenfalls erforderliche Rechte ein.
16.3. Allfällige Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.

17. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

17.1. Mangels anderer Vereinbarung ist Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung beider Vertragsparteien der Sitz von SKIDATA.
17.2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) und der Verweisungsnormen. Für alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit den getroffenen Vereinbarungen entstehen, ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von SKIDATA ausschließlich zuständig. SKIDATA ist jedoch nach eigener Wahl berechtigt, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem sachlich und örtlich zuständigen Gericht anzubringen, bei dem der Auftraggeber seinen Geschäfts- oder Wohnsitz oder sonstigen Vermögensgerichtsstand hat.

18. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Bestimmungen sowie sonstiger Bestimmungen eines Vertrages, der diesen Bestimmungen unterliegt, unwirksam oder unzulässig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame oder unzulässige Bestimmungen sind von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung gemessen am wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung zu ersetzen.